Projektförderung beantragen.
Die Bayerische Stiftung Hospiz kann Projekte der Hospizarbeit fördern. Hier erfahren Sie, welche Aktivitäten förderfähig sind, welche Voraussetzungen Antragsteller erfüllen müssen und welche Termine zu beachten sind.
Auf dieser Seite
Allgemeine Förderung
Die Bayerische Stiftung Hospiz kann Antragsteller fördern, wenn deren Projekte bzw. Vorhaben mit den Zielen der Stiftung vereinbar und für die Stiftung finanziell tragbar sind. Insbesondere bei Aus-, Fort- und Weiterbildung ist zu beachten, dass alle gesetzlichen Ansprüche auf Förderung (z. B. § 39a SGB V) vorrangig gegenüber den Stiftungsleistungen sind. Das heißt: Sie müssen beantragt und ausgeschöpft werden, bevor eine Förderung durch die Stiftung beantragt werden kann.
Ziele der Bayerischen Stiftung Hospiz:
- Verankerung der Hospizidee in der Gesellschaft
- Aufbau eines Netzwerks
- Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Forschung im ethischen, sozialwissenschaftlichen, palliativmedizinischen und pflegerischen Bereich und deren Umsetzung
Formlose Anträge – unbürokratische Hilfe
Grundsätzlich sind alle Anträge formlos einzureichen, da die Bayerische Stiftung Hospiz möglichst unbürokratisch helfen möchte. Der Vergabeaussschuss tritt zweimal jährlich zusammen und berät über die eingereichten Anträge.
Tipp: Kontaktieren Sie uns frühzeitig
Erkundigen Sie sich möglichst frühzeitig vor dem Start eines Projekts bzw. Vorhabens nach der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses. Überhaupt ist es sinnvoll, vor Antragsstellung telefonisch erste Fragen zu klären. Bitte wenden Sie sich an die Stiftungsverwaltung.
Förderung der Grundausbildung und der Neugründung
Mitte 2003 musste die staatliche Förderung der Grundausbildung ehrenamtlicher Hospizhelfer gemäß dem Vierten Bayerischen Landesplan für Altenhilfe eingestellt werden. Deshalb hat der Vergabeausschuss beschlossen, dass die Bayerische Stiftung Hospiz diese Maßnahmen künftig fördern will. Neugründungen fördert die Bayerische Stiftung Hospiz mit einem Zuschuss zur Grundausstattung.
Hinweise zur Grundkursförderung
Vereine, die keine Möglichkeit haben, eine Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V zu beanspruchen, können die Grundkursförderung beantragen. Hospizvereine können für die Grundausbildung von ehrenamtlichen Hospizbegleitern einen Zuschuss von maximal 18,- € pro Fortbildungseinheit erhalten.
Fördervoraussetzungen
Die Fördervoraussetzungen können Sie den Vergabegrundsätzen entnehmen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Stiftungsverwaltung.
Antragsformulare
Hier finden Sie alle Antragsformulare. Sie können die Formulare auch online ausfüllen:
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Grundausbildung von ehrenamtlichen Hospizbegleitern aus Mitteln der Bayerischen Stiftung Hospiz
- Hinweis zum Datenschutz
Anträge für das Jahr 2025 können bis 30.06.2025 gestellt werden.
Wir weisen Sie darauf, dass verspätet gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden können.
Bitte beachten Sie auch den Datenschutzhinweis.
Sie können Anträge per E-Mail einreichen:
E-Mail schreiben
Ein-Euro-Förderung für geleistete Helferstunden
Vereine, die keine Möglichkeit haben, eine Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V zu beanspruchen, können zur teilweisen Finanzierung der in der ehrenamtlichen Hospizarbeit entstandenen Aufwendungen die 1-€-Förderung beantragen. Jede Einsatzstunde wird seitens der Stiftung mit maximal 1,00 € gefördert.
Diese Regelung gilt auch für Vereine, die nach § 39a Abs. 2 SGBV keine Finanzierungsmöglichkeit der in stationären Hospizen geleisteten ehrenamtlichen Helferstunden haben. Hier können über die „1 € Förderung stationäres Hospiz“ Leistungen beantragt werden.
Im Jahr 2025 beträgt hierfür die maximale Fördersumme für alle Vereine 1.000,00 €.
Fördervoraussetzungen
Die Fördervoraussetzungen können Sie den Vergabegrundsätzen entnehmen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Stiftungsverwaltung.
Antragsformulare
Hier finden Sie alle Antragsformulare. Sie können die Formulare auch online ausfüllen:
Mit dem Antrag sind der Sachbericht und eine Aussage über die Mittelverwendung einzureichen. Die Vermögensgrenze ist aufgehoben. Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Soweit die Stiftung weitere Nachweise für erforderlich hält, sind Sie weiterhin verpflichtet, diese Nachweise spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung zu erbringen.
Anträge können bis 30.06.2025 (Eingang bei der Stiftung) eingereicht werden.
Wir weisen Sie darauf, dass verspätet gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden können.
Bitte beachten Sie auch den Datenschutzhinweis.
Sie können Anträge per E-Mail einreichen:
E-Mail schreiben
Förderung der ehrenamtlichen Hospizarbeit im Haushaltsjahr 2025
Alle Hospizvereine können durch die Bayerische Stiftung Hospiz einen Zuschuss zu den Kosten der Öffentlichkeitsarbeit für das Jahr 2025 erhalten.Die Höchstfördersumme im Bereich Öffentlichkeitsarbeit liegt im Jahr 2025 bei 15.000,- €. Förderfähig sind insbesondere Kosten für Druck von Flyern und Broschüren, Homepageinstallationen (mit konkreten Kostenvoranschlag), Durchführung von Informationsveranstaltungen etc. Nicht förderfähig sind Kleidung für Mitarbeiter, Grußkarten, Büromaterial, Ausstattung für Büro.
Die Stiftung kann zudem die Ausbildung von Trauerbegleitern und Beraterschulungen teilweise bezuschussen. Förderfähig sind die Kosten der Ausbildung sowie die Reisekosten mit maximal 0,40 € je gefahrenem Kilometer. Nicht förderfähig sind Kosten für Übernachtung und Verpflegung. Bitte teilen Sie uns auch die Dauer der Ausbildung mit. Bei dem Projekt Hospiz macht Schule können neben den Kosten der Ausbildung und der Reisekosten auch projektbezogene Materialkosten teilweise übernommen werden.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Stiftung die gesamten Ausbildungsbildungskosten nur unter folgenden Voraussetzungen bezuschussen kann:
- die Ausbildung wurde bisher nicht begonnen (Stichtag 01.01.2025)
- die Ausbildung wird noch im Jahr 2025 begonnen und
- die Gesamtkosten für die Ausbildung werden noch im Jahr 2025 fällig und durch die Hospizvereine beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung ist nicht möglich, die Fälligkeit zu Beginn der Ausbildung muss vielmehr der üblichen Vertragsgestaltung entsprechen.
Sollte insbesondere die letzte Voraussetzung nicht erfüllt sein, so kann die Stiftung nur die bis zum 31.12.2025 angefallenen und beglichenen Kosten bezuschussen. Voraussetzung bleibt dann jedoch, dass mit der Ausbildung bisher noch nicht begonnen wurde, die Ausbildung jedoch im Jahr 2025 begonnen wird.
Soweit die Ausbildung zum Trauerbegleiter bzw. die Beraterschulung bereits begonnen wurde, kann die Stiftung die Kosten, die durch die Fortführung der Ausbildung oder ein weiteres Modul dieser Ausbildung im Jahr 2025 entstehen, unter folgenden Voraussetzungen bezuschussen:
- diese Ausbildung wird im Jahr 2025 fortgesetzt und
- die Kosten für die Fortsetzung der Ausbildung werden noch im Jahr 2025 fällig und durch die Hospizvereine beglichen. Eine freiwillige Vorauszahlung ist nicht möglich, die Fälligkeit zu Beginn der Ausbildung muss vielmehr der üblichen Vertragsgestaltung entsprechen.
Sollte insbesondere die letzte Voraussetzung nicht erfüllt sein, so kann die Stiftung nur die bis zum 31.12.2025 angefallenen und beglichenen Kosten bezuschussen. Voraussetzung bleibt dann jedoch, dass mit der Fortsetzung der Ausbildung noch im Jahr 2025 begonnen wird.
Hospizvereine die keine Möglichkeit haben, eine Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V zu beanspruchen, können außerdem einen Zuschuss zu ihren Supervisionskosten für das Jahr 2025 erhalten. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass der maximale Zuschuss durch die Stiftung 80,- € pro Supervisionsstunde (á 45 Min.) beträgt. Die Supervision muss zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2025 abgehalten und bezahlt worden sein.
Die Stiftung kann des Weiteren Hospizvereine, die keine Möglichkeit haben, eine Förderung nach § 39a Abs. 2 SGB V zu beanspruchen, bei der Ausbildung von Kinderhospizbegleitern und zur Koordinationsfachkraft unterstützen. Förderfähig sind die Kosten der Ausbildung sowie die Reisekosten mit maximal 0,40 € je gefahrenem Kilometer. Nicht förderfähig sind daher Kosten für Übernachtung und Verpflegung. Bitte teilen Sie uns auch die Dauer der Ausbildung mit. Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Ausbildung von Trauerbegleitern.
Eine weitere Fördermöglichkeit im Jahr 2025 ist die Umsetzung der Hospizarbeit und Palliativmedizin bei Personenkreisen, die bisher noch wenig erreicht wurden, wie zum Beispiel Menschen mit (v.a. geistigen) Behinderungen, Menschen ohne feste Wohnsitz oder Menschen die einen nicht mitteleuropäischen kulturellen Hintergrund haben, die einen Migrationshintergrund haben oder sich in deutscher Sprache nicht oder nur wenig verständigen können. Mögliche Projekte wären z.B. Schulungskonzepte für Mitarbeitende in der Hospizbewegung, aber auch andere Maßnahmen der Hospizarbeit mit dem genannten Personenkreis.
Anträge können bis 30.06.2025 (Eingang bei der Stiftung) gestellt werden, damit der pro Hospizverein zur Verfügung stehende Förderbetrag ermittelt werden kann.
Wir weisen Sie darauf, dass verspätet gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden können.
Bitte beachten Sie auch den Datenschutzhinweis.
Antragsformular
Sie können Anträge per E-Mail einreichen:
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Ausbau der Digitalisierung bayerischer Hospizvereine
Die Digitalisierung in der Verwaltung der Hospizvereine ist ein wichtiges Element für eine zeitgemäße Einsatzplanung, Dokumentation, Abrechnung und Kommunikation. Hierfür ist eine moderne Verwaltungssoftware unerlässlich. Für alle damit verbundenen Kosten kann dieser Antrag gestellt werden..
Die Förderung erstreckt sich auf die Jahre 2024 und 2025.
Anträge für das Jahr 2025 sind bis spätestens 31.03.2025 (Eingang bei der Stiftung) einzureichen, um den pro Hospizverein zur Verfügung stehenden Förderbetrag ermitteln zu können.
Bitte beachten Sie, dass verspätet gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden können.
Bitte beachten Sie auch den Datenschutzhinweis.
Antragsformular
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